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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6945/16

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6945/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0328.14K6945.16.00
 
Schlagworte:
Abschleppen, Leerfahrt, Verzögerung im Verwaltungsablauf
Normen:
§ 43 Nr. 1 PolG NRW; § 14 OBG NRW; § 57 Abs. 1, Nr. 1 VwVG NRW
Leitsätze:

Soweit sich im Rahmen einer Leerfahrt eines Abschleppwagens aus dem Verwaltungsablauf keine Verzögerungen bei der Weitergabe der Stornierungsanfrage ergeben, fallen diese in den Risikobereich des Ordnungspflichtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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