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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2571/16

Datum:
17.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2571/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0117.14K2571.16.00
 
Schlagworte:
Radverkehr, Bussonderstreifen, Freigabe für den Radverkehr, Gefahrenlage, Ermessensspielraum, Individualinteressen, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
Normen:
§ 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO
Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung der besonderen örtlichen Verhältnisse ist entscheidend, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrende zu einer Gefährdungssituation i.S.v. § 45 Abs. 9 StVO führen würde.

2. Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen sind aufgrund ihrer Qualität als technisches Regelwerk weder geeignet, einen Anspruch zu begründen noch die Behörde zu einem bestimmten Tun zu verpflichten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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