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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 14736/16

Datum:
30.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 14736/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0530.14K14736.16.00
 
Schlagworte:
Haltestelle, Grenzmarkierung, Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, Wiedergabe der gesetzlichen Regelung durch Verkehrszeichen
Normen:
§ 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 224, Zeichen 299, § 39 Abs. 1 StVO
Leitsätze:

Eine Grenzmarkierung, die an einer Haltestelle den Halteverbotsbereich verkürzen soll, muss sich nicht über den gesamten Haltestellenbereich erstrecken, wenn dies nicht aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist, da Verkehrszeichen , die die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind,

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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