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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 11624/16

Datum:
30.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 11624/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0530.14K11624.16.00
 
Schlagworte:
"AG-Light"-Regelung, Parkerleichterung, Schwerbehinderte, Ermessen
Normen:
§ 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StVO
Leitsätze:

Die Straßenverkehrsbehörde hat insbesondere dann den ihr durch das Ermessen eingeräumten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen, wenn sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 erfasste Behinderung beruft.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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