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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 39/17.A

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 39/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0321.12L39.17A.00
 
Schlagworte:
Erlöschen der Zuständigkeit, Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Normen:
Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; § 34a AsylG
Leitsätze:

Dem Erlöschen der Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung steht nicht entgegen, dass Norwegen sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt hat. Denn der Antragsteller kann sich auf Art. 19 der Dublin-III-Verordnung berufen.

(EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-155/15 (Karim) -, juris, Rn. 27.)

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I.    aus I1.     beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 140/17.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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