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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 3172/17.A

Datum:
17.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 3172/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0717.12L3172.17A.00
 
Schlagworte:
Flüchtig
Normen:
Art. 29 Dublin III-Verordnung
Leitsätze:

Ein einmaliger gescheiterter Zustellungsversuch lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass ein Asylbewerber flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung ist, weil er sich für eine längere Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufgehalten hätte.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für die Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde der Stadt P.          anzuweisen, eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 12 K 2168/17.A nicht durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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