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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 2824/17.A

Datum:
28.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2824/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0728.12L2824.17A.00
 
Schlagworte:
Ersatzzustellung durch Niederlegung in einer Postfililale, Benachrichtigung, Systemische Mängel in Spanien (verneint)
Normen:
§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO; §§ 31 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 5 AsylG; § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2
Leitsätze:

1. Die Einlegung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des angefochtenen Bescheides in ein städtisches Postfach, bei dem noch einmal ersichtlich ist, wo sich dieses befindet, genügt nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung.

2. Die Wohnung des Asylbewerbers ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wurde und in dem er schläft.

3. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen.

4. Solange der Antragsteller sich dem spanischen Asylsystem nicht entzieht, ist seine Gesundheitsfürsorge dort in ausreichendem Maß gesicher

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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