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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 1895/17.A

Datum:
02.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1895/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0802.12L1895.17A.00
 
Leitsätze:

Hebt das Bundesamt einen Bescheid auf und erlässt ihn inhaltsgleich neu, wird die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung durch einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beeinflusst.

Vorbehaltlich einer Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung läuft die Überstellungsfrist 6 Monate nach dem ablehnenden Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den ersten, aufgehobenen Bescheid ab.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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