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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 1310/17.A

Datum:
13.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1310/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0413.12L1310.17A.00
 
Schlagworte:
Einstellung des Verfahrens, unzureichende Belehrung, Sprache
Normen:
§ 33 Abs. 4 AsylG
Leitsätze:

Aus § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationales Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) sowie dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt, dass die Belehrung in einer Sprache erfolgen muss, die der betreffende Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.     aus L.       beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4826/17.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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