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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 5304/17.A

Datum:
22.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 5304/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0922.12K5304.17A.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 unwirksam geworden sind. Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 werden aufgehoben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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