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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 369/17.A

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 369/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0601.12K369.17A.00
 
Normen:
§ 60 Abs. 5 AufenthG; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG
Leitsätze:

Schutzberechtigte müssen grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 verpflichtet, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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