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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 2400/17.A

Datum:
29.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2400/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0629.12K2400.17A.00
 
Schlagworte:
Terminsverlegung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Normen:
§§ 173 VwGO, 227 ZPO
Leitsätze:

Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.

Ein ärztliches Attest genügt zur Darlegung eines Verlegungsanspruches nicht, wenn dieses lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert.

Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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