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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 1623/17.A

Datum:
02.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
12 K 1623/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0802.12K1623.17A.00
 
Leitsätze:

Ein Vermerk im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, wonach erneut ein Ersuchen an die italienischen Behörden gerichtet worden sei, auf das Italien nicht geantwortet habe genügt für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Wiederaufnahmegesuchs jedenfalls dann nicht, wenn zuvor bereits ein Wiederaufnahmegesuch mit fehlerhaften Eurodac-Daten an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wurde.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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