Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 1588/15

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1588/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0720.12K1588.15.00
 
Schlagworte:
Vorhandene Straße, Außenbereich. Ausbauzustand, Mindestanforderungen, ländliche Gemeinde
Normen:
§ 227ff. BauGB; § 242 Abs. 1 BauGB
Leitsätze:

1. Fehlt es schon an der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr, ist ungeachtet eines etwaigen entsprechenden Willens der Gemeinde nicht von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB auszugehen.

2. Innerörtlicher Verkehr ist der Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zum Verkehr zwischen voneinander getrennten Ortslagen und verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BBauG/BauGB gebildet hat.

3. Lagen diese objektiven Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt vor, setzt die Annahme einer vorhandenen Straße zudem voraus, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt war. Liegen ausdrückliche Willenskundgebungen der Gemeinde nicht vor, kann aus sonstigen Tatsachen auf den Willen und die Vorstellungen der Gemeinde geschlossen werden. Eine besonders wichtige Indiztatsache ist dabei der Ausbauzustand.

4. Es sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung, z.B. über offene Gräben, und einer Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ. Das Fehlen jedes kunstmäßigen Ausbaus steht der Annahme einer vorhandenen Straße entgegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank