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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen am 00. Februar 1987 irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
3Er reiste nach eigenen Angaben am 10. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte am 18. April 2016 aufgrund eines Eurodac-Treffers (BG2BR220C1508300044) fest, dass der Kläger in Bulgarien bereits registriert worden war. Der Kläger stellte am 12. August 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt richtete am 25. August 2016 ein Aufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, die mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärten.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. November 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. November 2016 zugestellt.
5Der Kläger hat am 2. Dezember 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (13 L 4074/16.A). Das Gericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 aufzuheben.
8Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 13 L 4074/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.
12Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
13Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
14Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG als unzulässig abgelehnt.
15Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
16Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar bestand eine Zuständigkeit Bulgariens aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, weil der Kläger aus der Türkei als Drittstaat kommend die bulgarische Grenze illegal überschritten hat.
17Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergegangen, weil das Bundesamt erst am 25. August 2016 und damit mehr als zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung vom 18. April 2016 Bulgarien um Aufnahme des Antragstellers ersucht hat.
18In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
21Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.