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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand:
2Die am 00. Juni 2002 in Lüdenscheid geborene Klägerin ist nepalesische Staatsangehörige. Ihre Eltern sind Frau T. N. B. S. (Klägerin im Verfahren 7 K 9307/13) und Herr C. C1. S. (Kläger des Verfahrens 7 K 9305/13).
3In der Urkunde des Jugendamtes der Stadt Lüdenscheid vom 24. Juni 2002 stimmte die Mutter unter den von ihr damals verwendeten Aliaspersonalien S1. S. der Anerkennung der Vaterschaft durch ihren angeblichen Lebensgefährten, Herrn B1. H. , zu, mit dem sie in Wahrheit schon seit dem 19. November 1993 verheiratet ist. Am 19. August 2002 wurde die Sorgeerklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind C2. von dem Jugendamt der Stadt Lüdenscheid beurkundet.
4Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2003 (Gz: 5044281-458) wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, die Klägerin aufgefordert innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und anderenfalls die Abschiebung nach Nepal angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
5VG Düsseldorf, - 8 K 9284/03.A -, Klagerücknahme in mündlicher Verhandlung am 18. März 2004.
6Die Ausländerbehörde der Beklagten duldete im Weiteren den Aufenthalt der Klägerin mangels Abschiebemöglichkeit auf Grund fehlender Passpapiere und betrieb über die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld die Passersatzpapierbeschaffung.
7Seit dem 1. August 2005 besuchte die Klägerin den städtischen Kindergarten in der N1. in E. .
8Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Januar 2007 wurde für die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Innenministerkonferenz-beschluss beantragt, der später in einen Antrag nach § 104a AufenthG umgestellt wurde.
9Mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2008 wurde der Antrag schon mangels eines Passes abgelehnt.
10Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. April 2008 wurde der Aufenthaltserlaubnisantrag für den Vater der Klägerin wiederholt und mitgeteilt, dieser sei nunmehr im Besitz eines nepalesischen Reisepasses, den er über eine Vertrauensperson in Nepal erhalten habe. Der Pass lautet auf den Aliasnamen des Vaters der Klägerin.Dem Vater der Klägerin wurde durch die Ausländerbehörde der Beklagten am 28. November 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23, 104a AufenthG (gültig bis 31. Dezember 2009) erteilt.
11Seit August 2008 besuchte die Klägerin die städtische Gemeinschaftsgrundschule P. in E. .
12Die Mutter der Klägerin legte der Ausländerbehörde der Beklagten am 22. Januar 2009 einen auf ihre zutreffenden Personalien ausgestellten Pass vor.
13Nachdem die Ausländerbehörde der Beklagten zur Überzeugung gekommen war, dass es für die Klägerin wegen ihrer angeblich nicht verheirateten Eltern unmöglich sei, von der nepalesischen Auslandsvertretung einen Pass ausgestellt zu bekommen, wurde ihr am 13. November 2009 eine bis zum 31. Dezember 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG erteilt und bis zum 6. Dezember 2011 verlängert. Seit dem 19. Dezember 2011 wurden der Klägerin auf den Verlängerungsantrag vom 14. Dezember 2011 (nur noch) Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.
14Auf ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rücknahme erteilter Aufenthalts-erlaubnisse trug die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 vor, die Familie sei sozial und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert, seit 2001 lebe sie unabhängig von Sozialhilfe. Die Klägerin und ihre Mutter lebten von Beginn an unter ihrem richtigen Namen. Das Strafverfahren gegen den Vater sei eingestellt worden, dem im Übrigen auch unter seinem richtigen Namen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen wäre.Beigefügt war ein Schreiben der Schulleitung des T1. -Gymnasiums E. vom 31. Juli 2013 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Danach sei die Klägerin in der Klasse 6d vollständig integriert und generiere auch ihren Freundeskreis aus dieser Gruppe. Ihre Leistungen seien insgesamt gut bis befriedigend und entsprächen insgesamt den Anforderungen des Gymnasiums. Das Arbeits- und Sozialverhalten sei durchweg gut. Das Mädchen sei leistungsbereit, fleißig und sehr bemüht. Es sei ihr ein besonderes Anliegen das noch vorhandene sprachliche Defizit zu beseitigen. Dies gelinge ihr zunehmend besser, zumal die Eltern konstruktiv und zielgerichtet mit den Lehrerinnen und Lehrern der Schule zusammenarbeiteten.
15Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 nahm die Ausländerbehörde der Beklagten die der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Nepal oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an.
16Hiergegen hat die Klägerin am 5. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie sei zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG gewesen, während die Beklagte ihren Verlängerungsantrag abgelehnt habe.
17Zur weiteren Begründung werden zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten Schulzeugnisse der Klägerin vorgelegt. Ferner wurde bei der Beklagten ein nepalesischer Nationalpass für die Klägerin vom 26. Januar 2014 (gültig bis 25. Januar 2024) vorgelegt.
18Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
19die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung.
23Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
24Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2015 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
25Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 3. April 2013 – 7 L 2549/13 – abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 485/14 – abgewiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (auch derer des Vaters – 7 K 9305/13 – und der Mutter - 7 K 9307/13 -) sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde der Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung,§ 101 Abs. 2 VwGO.
29Die Klage hat keinen Erfolg.
30Die angefochtene Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 14. November 2013, mit der darin verfügten Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen (I.) sowie der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (III.), ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (II), § 113 Abs. 5 VwGO.
31I. Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 2 ausgesprochene Rücknahme der ihr am 13. November 2009 erteilten und am 7. Dezember 2009 (bis zum 6. Dezember 2011) verlängerten Aufenthaltserlaubnisse findet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW.Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bereits mit Beschluss vom 3. April 2014 – 7 L 2549/13 – hat der Einzelrichter ausgeführt, dass die der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig waren und die Ausländerbehörde der Beklagten daher berechtigt war diese mit der angefochtenen Ordnungsverfügung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wobei sie das ihr zustehende Ermessen erkannt und – soweit für das Gericht im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar - beanstandungsfrei zu Lasten der Klägerin ausgeübt hat. Hieran hält der Einzelrichter nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der jetzigen Sach- und Rechtslage nach Maßgabe der im Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe fest und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses
32bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 484/14 -, juris,
33Bezug, dem die Klägerin im Klageverfahren nicht weiter entgegengetreten ist.
34IV. Die begehrte Verlängerung der ihr zuletzt am 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis scheidet in Anbetracht der wirksamen Rücknahme dieser Aufenthaltserlaubnis aus, weil damit kein verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel mehr besteht.Das neben dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist von den Beteiligten nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Erlaubt sei nur der Hinweis, dass das OVG NRW bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 484/14 – ausgeführt hat, dass und warum der Familie der Klägerin ein derartiger Anspruch nicht zustehen dürfte.
35V. Die Rechtmäßigkeit der mit der Rücknahme und Versagung verbundenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung geht weit über den regelmäßigen Rahmen von sieben bis 30 Tagen hinaus und ist unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts angemessen verlängert (§ 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Das Abschiebezielland ist mit Nepal hinreichend bezeichnet und der Hinweis auf einen mögliche Abschiebung in ein anderes Land, in das die Klägerin abgeschoben werden kann in das sie einreisen darf oder das zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG.
36Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
38Beschluss:
39Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
40Gründe:
41Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes erfolgt und berücksichtigt den Regelstreitwert für die eigenständigen Streitgegenstände der Rücknahme sowie des Begehrens auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels.