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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 809/16

Datum:
12.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 809/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0512.6L809.16.00
 
Schlagworte:
Stilllegung Zulassung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Normen:
§ 25 Abs. 4 Satz 1 FZV; § 1 PflVG
Leitsätze:

Solange ein Fahrzeug behördlich zugelassen ist, führt die bloße Mitteilung der Versicherung vom Fehlen des Haftpflichtversicherungsschutzes dazu, dass die Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zur Stilllegung des Fahrzeugs verpflichtet ist. Die behördliche Zulassung eines Fahrzeugs ist untrennbar mit dem Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verbunden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe 500,- Euro festgesetzt.

 
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