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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 4047/15.A

Datum:
13.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 4047/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0113.6L4047.15A.00
 
Schlagworte:
beschleunigtes Verfahren offensichtlich unbegründet Flüchtlingseigenschaft subsidiärer Schutz Sperrwirkung Asylverfahrensrichtlinie sicherer Herkunftsstaat Konzept Umsetzung Richtlinie Vermutung Vermutungswirkung widerlegbar Sicherheit sicher Verfolgung unmenschlich erniedrigend Behandlung Bestrafung bewaffneter Konflikt
Normen:
EURL 2013/32/EU Artt. 5, 31, Abs. 8, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1, 37; Abs. 1, 46 Abs. 5, Abs. 6, Buchst. a), Anhang I, EURL 2011/95/EU Art. 4; AEUV Art. 288 Abs. 4, GG Art 16a Abs. 3, AsylG §§ 29a, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1
Leitsätze:

Das von Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU eröffnete verfahrensrechtliche Bleiberecht ist gemäß Art. 46 Abs. 6 a) RL 2013/32/EU ausgeschlossen, wenn der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtiger und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgelehnt wird.

Die Tenorierung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet nur hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und als (einfach) unbegründet hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes ist insgesamt mit Art. 46 Abs. 6 a) RL 2013/32/EU vereinbar. Soweit Art. 46 Abs. 6 a), 1. Alt. i.V.m. Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, in den Fällen des Art. 31 Abs. 8 - mit Ausnahme von Buchst. h - einen Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, das nationale Recht eine Tenorierung als offensichtlich unbegründet nicht für sämtliche Aspekte des internationalen Schutzes vorsieht (§ 29a AsylG), ist ein Rückgriff auf Art. 46 Abs. 6 a), 2. Alt., RL 2013/32/EU nicht gesperrt.

Die Ausgestaltung des Konzepts sicherer Herkunftsstaaten durch das nationale Recht (Art. 16a Abs. 3 GG, §§ 29a, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG) genügt den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie (Art. 36, 37, Anhang I RL 2013/32/EU).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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