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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3816/15

Datum:
25.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 3816/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0125.6L3816.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Fahrlehrerlaubnis Widerruf Terroristische Vereinigung
Normen:
§ 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG
Leitsätze:

1. Ob Straftaten eines Fahrlehrers, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr oder seiner Tätigkeit als Fahrlehrer stehen, seine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG begründen, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler, zu beantworten.

2. Die Verurteilung eines Fahrlehrers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtfertigt den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis, wenn aufgrund seiner engen Einbindung in die extremistisch-salafistische Szene und der von ihm selbst gezeigten radikal-religiösen Ansichten die naheliegende Gefahr besteht, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer und den damit verbundenen engen Kontakt zu (insbesondere) jungen Menschen nutzt, um diese mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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