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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3017/16

Datum:
20.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 3017/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0920.6L3017.16.00
 
Schlagworte:
Punkte Verwarnung Nachgeholt Verringerung
Normen:
§ 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG; § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG; § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG; § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG; § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG
Leitsätze:

Erfährt die Behörde nach einer nachgeholten Verwarnung, die zu eine Verringerung der Punkte auf 7 oder weniger geführt hat (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG), von einer vor der Verwarnung begangenen Tat, sind die davon ausgelösten Punkte der verringerten Punktzahl hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG).

Da die Punkte aus Behördensicht zum Maßnahmezeitpunkt zu berechnen sind, bleiben die Punkte der erst nach der Verwarnung bekannt gewordenen Tat bei der Summierung bis zur Verwarnung außer Betracht. So wird deren Doppelzählung vermieden.

§ 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 StVG stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass auf den Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Tat abzustellen ist, die zur Ergreifung der Maßnahme führt (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG).

§ 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 StVG stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Tilgungen, die nach dem Erreichen einer Maßnahmeschwelle (hier: 8 Punkte) eintreten, unberücksichtigt bleiben (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).

Die Verringerungsvorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG greift ein, wenn die Behörde weiss, dass der Fahrerlaubnisinhaber 8 Punkte angesammelt hat, aber noch nicht verwarnt worden ist, und sie ihn in Kenntnis der 8 Punkte nachträglich verwarnt.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 2. September 2016 (6 K 10105/16) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30. August 2016 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, die Abgabe des Führerscheins angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht ist.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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