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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 23/16.A

Datum:
20.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 23/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0120.6L23.16A.00
 
Schlagworte:
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Ermessensdefizit Gegenstandswert
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 7; AsylG §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1; RVG § 30 Abs. 2 VwGO §§ 114 Satz 1, 155 Abs. 4
Leitsätze:

Wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Ablehnung seines Asylantrags, sondern allein gegen die behördiche Befristungsentscheidung nach § 11 Absatz 7 AufenthG, setzt das Gericht den Gegenstandswert in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gemäß § 30 Absatz 2 RVG auf 500,00 Euro fest.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 51/16.A) gegen die behördliche Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015 wird angeordnet.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.     aus B.      beigeordnet.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

 
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