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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 8199/14

Datum:
12.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 8199/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0512.6K8199.14.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch Erledigung Ersatzfahrzeug Geschäftsfahrzeug
Normen:
§ 31a StVZO
Leitsätze:

1. Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeuges endgültig aufgibt.

2. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes nutzt.

3. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht aus.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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