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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 7687/15

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 7687/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1215.6K7687.15.00
 
Schlagworte:
Durchführung einer Geschwindigkeitskontrolle fiskalische Interessen Gefahrenabwehr Verkehrserziehung doppelfunktionale Maßnahme subjektiv-öffentliches Recht Aufgabennorm Recht auf informationelle Selbstbestimmung Laserhandmessgerät RIEGL LR 90-235 P
Normen:
PolG NRW § 1 Abs. 1; POG NRW § 11 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 42 Abs. 2 analog VwGO § 43
Leitsätze:

Eine Feststellungsklage gegen polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen ist unzulässig.

1. Der Schwerpunkt der Geschwindigkeitsmessung liegt in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Örtlich unbeschränkte Geschwindigkeitskontrollen sollen die Kraftfahrer dazu bringen, nicht nur an bekannten Kontrollpunkten, sondern überall die Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.

2. Selbst wenn die Geschwindigkeitskontrolle rechtswidrig wäre, etwa weil sie nur an fiskalischen Interessen ausgerichtet wäre, wäre der Kraftfahrer hierdurch nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

a) § 1 Absatz 1 Satz 1 PolG NRW umschreibt als Aufgabenzuweisung nur den Handlungsraum der Polizeibehörde, ohne dem Bürger einen Anspruch auf Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln.

b) Die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen mittels des Laserhandmessgeräts der Marke RIEGL LR 90-235 P allein (Anmessen des Kfz. von außen) greift offensichtlich nicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, da keine Daten dauerhaft erfasst werden. Für die Datenerhebung nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß gibt es gesetzliche Grundlagen im repressiv ausgerichteten Ordnungswidrigkeitenrecht.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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