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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5447/15

Datum:
21.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 K 5447/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0321.6K5447.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Fahrlehrerprüfung Fahrpraktische Prüfung
Normen:
§ 4 FahrlG; § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO 2012; § 23 FahrlPrüfO 2012
Leitsätze:

1. Bei der Bewertung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung handelt es sich aufgrund der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens durch die FahrlPrüfO 2012 um einen Verwaltungsakt.

2. Die Wertung der Prüfer im Rahmen der fahrpraktischen Prüfung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da sie auf prüfungsspezifischen Wertungen und dem unmittelbaren Eindruck von dem Verhalten des Bewerbers in der Prüfung beruht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren wird abgelehnt.

 
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