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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5412/15

Datum:
11.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5412/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0211.6K5412.15.00
 
Schlagworte:
Anfechtung Gebührenfestsetzung Nutzungsuntersagung Umschreibung nach Umzug Unbeachtlichkeit fehlende Anhörung intendiertes Ermessen Zwangsmittelandrohung unmittelbarer Zwang hinreichende Bestimmtheit
Normen:
GebOSt §§ 4, 6; VwKostG § 14; FZV § 13 Abs. 1 S. Nr. 1, S. 5; VwVfG §§ 28, 46, 39; VwVG NRW §§ 55, 62, 63
Leitsätze:

Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist die Entscheidung der Behörde im Regelfall dahingehend vorgezeichnet, den Betrieb zu untersagen, wenn gegen die Mitteilungspflicht aus § 13 Absatz 1 Satz 1 FZV verstoßen worden ist.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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