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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 869/16

Datum:
08.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 869/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0608.3L869.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 690/16
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, auf einen Antrag oder ein Angebot der Beigeladenen im Interessenbekundungs- und Vergabeverfahren für die Übertragung der Veranstaltung eines Wochenmarktes in W.       -O.       ab dem 01.04.2016 den Zuschlag zu erteilen und mit dieser einen entsprechenden Vertrag zu schließen, bis über das Angebot der Antragstellerin unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selber trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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