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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 4339/16

Datum:
29.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 4339/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1229.3L4339.16.00
 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (3 K 15310/16) festgestellt, dass die Geschäfte in dem Stadtteil Neue Mitte und in dem Stadtbezirk Sterkrade im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin auf Grund der Verordnung der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 24. November 2016, veröffentlicht am 15. Dezember 2016, nicht am        8. Januar 2017 (Heilige 3 Könige bzw. Dreikönigsfest) geöffnet haben dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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