Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6622/13

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6622/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0510.3K6622.13.00
 
Schlagworte:
Abgasuntersuchungsstelle Abgasuntersuchungswerkstatt Ausgabestelle Autoglas Autoglaserbetrieb Autoglasergewerbe Autoglasereiunternehmen Feinstaubplakette Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses Plakettenrohling Räumlichkeitserfordernis Umweltplakette Windschutzscheibe
Normen:
§ 3 BImSchV 35; § 4 BImSchV 35; § 43 VwGO; § 91 VwGO
Leitsätze:

Die 35. BImSchV enthält für die Ausgabe von Plaketten kein "Räumlichkeitserfordernis": Daher ist es rechtlich zulässig, dass die Eintragung des Kennzeichens des jeweiligen Fahrzeuges in die Plakette durch weisungsabhängige Mitarbeiter eines (als GmbH organisierten) Autoglasereiunternehmens an einem anderen Ort als dem der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen (Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe) erfolgt; die lediglich eintragende Fahrzeugglas-Reparaturwerkstatt benötigt anders als die prüfende Zentrale des Autoglasereiunternehmens keine Anerkennung als Abgasuntersuchungsstelle.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die in dem aktuellen Hauptantrag näher bezeichnete Vorgehensweise mit der 35. BImSchV vereinbar und auch im Übrigen rechtlich zulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank