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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4651/15

Datum:
13.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4651/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0913.3K4651.15.00
 
Schlagworte:
Gaststättenrecht (Lärmimmissionen auf Grund des Betriebs einer Außengastronomie)
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 8. August 2014 (2. Erweiterung der Erlaubnis vom 17. April 2001) an den Beigeladenen wird aufgehoben.

Unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Beklagten vom 6. Mai 2015 an die Klägerin (auf deren Schreiben vom 29. April 2015) wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Tätigwerden gegenüber der Außengastronomie des Beigeladenen sowohl nach vorne zur Straßenseite als auch nach hinten zur Gartenseite wegen Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Die eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Die Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung gegen jeweilige Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 
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