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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2472/14

Datum:
22.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2472/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0122.3K2472.14.00
 
Schlagworte:
Werbeerlaubnis für Lotterien im Internet Begründungspflicht Glücksspielkollegium Bestimmtheit von Nebenbestimmungen
Normen:
§ 1 GlüStV; § 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV; § 5 Absatz 4 GlüStV; § 9a Absatz 5 GlüStV; § 9a Absatz 8 GlüStV; § 42 Absatz 1 VwGO; § 37 Absatz 1 VwVfG NRW; § 39 Absatz 1 VwVfG NRW
Leitsätze:

1.

Gegen Nebenbestimmungen einer Werbeerlaubnis für Lotterien im Internet, deren Erteilung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV in das Ermessen der Behörde gestellt ist, kann nur im Rahmen einer Bescheidungsklage vorgegangen werden (wie VG Berlin, Urteil vom 19. März 2015 - 23 K 261.13 -, juris).

2.

Die fehlende Begründung eines Beschlusses des Glücksspielkollegiums, der für die Erlaubnisbehörde gemäß § 9a Absatz 8 Satz 4 GlüStV bindende Wirkung entfaltet, begründet regelmäßig einen Ermessensausfall und hat die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Erlaubnisbehörde zur Folge (wie VG Berlin, s. o.).

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Werbeerlaubnis vom 11. Dezember 2013 (mit späteren Änderungen) hinsichtlich der Bestimmungen der Ziffern II. 1, 3, 4 und 13 des Bescheides der Bezirksregierung E.      vom 10. März 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; bis dahin verbleibt es bei der der Klägerin durch den vorgenannten Bescheid erteilten Werbeerlaubnis mit sämtlichen Nebenbestimmungen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 
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