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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 7528/15

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 7528/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1028.28K7528.15.00
 
Schlagworte:
Zugangsfiktion Bekanntgabe Werbetafel Wechselwerbung Eisenbahnbrücke Bundesfernstraße Bebauungszusammenhang Ortsdurchfahrt Erschließung Verkehr Sicherheit
Normen:
VwVfG NRW § 41; BauO NRW § 75 Abs 1 BauO NRW § 13 Abs 2; FStrG § 9 Abs 3a FStrG § 9 Abs 6 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht; dieser Tag ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum. Es gibt keinen Anscheinsbeweis oder allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung bzw. seiner Datierung auch zur Post gegeben wird.

2. Zum Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von zwei Unterkonstruktionen (Werbeträgerelemente) für wechselnde Brückenwerbung am Geländer einer Eisenbahnbrücke.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Auf die Klage im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September 2015 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Genehmigung für die Anbringung einer Unterkonstruktion für Wechselwerbung an dem der X.       Straße zugewandten Brückengeländer der über die Bundesstraße 8 führenden Eisenbahnbrücke X1.     -C.      -Straße / X.       Straße auf dem Flurstück 118, Flur 19 in der Gemarkung E.         zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu 1/2. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 1/4. Der Beigeladene trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 1/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung der Kosten durch die Beklagte und den Beigeladenen darf die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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