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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 543/16

Datum:
26.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 543/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1026.28K543.16.00
 
Schlagworte:
Betriebsleiterwohnung
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2016 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die am 30. Juni 2015 beantragte Baugenehmigung zur Aufteilung des Betriebswohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C.              ∙ Flur 9 ∙ Flurstücke 243 und 248 ( C1.       00 ∙ 00000 I.     ) in eine Betriebsinhaberwohnung im Erdgeschoss und eine Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoss zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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