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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 2758/15

Datum:
02.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 2758/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0302.28K2758.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Hotel Ordnungsverfügung Brandschutz Nutzungsuntersagung Gästezimmer Beherbergungsstätte Rettungsweg Notausstiegsfenster Gefahr Bestandsschutz Ermessen Abweichung
Normen:
BauO NRW § 3 Abs 1; BauO NRW § 17; BauONRW § 40 Abs 4; BauO NRW § 61 Abs 1; BauONRW § 73 Abs 1
Leitsätze:

Die Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten als Beherbergungszimmer mit der Begründung, es fehle der zweite Rettungsweg, weil die Abmessungen des Notausstiegsfensters nicht den Vorgaben des § 40 Abs 4 BauO NRW entsprächen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt wegen der konkreten Gefahr für Leib und Leben selbst im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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