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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 3215/16

Datum:
29.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 3215/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0929.26L3215.16.00
 
Leitsätze:

Die durch § 119 Abs. 2 S. 3 i. V. m. S. 1 LBG NRW bewirkte Benachteiligungen von Personen, welche erstmals in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunaler Wahlbeamter berufen werden möchten, aber bereits ein Alter erreicht haben, welches ihnen nicht mehr erlaubt, unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 2 LBG NRW noch eine achtjährige Dienstzeit abzuleisten, wegen ihres Alters ist durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, sicherzustellen, dass gewählte Amtsträger ihr Amt möglichst während der gesamten Amtszeit ausüben können und Zwischenwahlen vermieden werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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