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Bei einer aus schwerstpflegebedürftigen einer rund-um-die-Uhr Betreuung bedürftigen Personen bestehenden Personenmehrheit, die in von einem Pflegedienst an diese vermieteten einzelnen Räumen einer Wohnung gepflegt werden, handelt es sich nicht um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S. des § 24 WTG NRW. Vielmehr betreibt dort der Pflegedienst eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 9. Mai 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 26 K 6422/16 gegen den Statusfeststellungsbescheid des Landrates des Kreises W. vom 22. April 2016 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese - wie vorliegend gemäß § 15 Abs. 8 WTG NRW – aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung entfällt. Aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung zugunsten des Sofortvollzuges kann in diesem Falle ein Antrag nur dann Erfolg haben, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr spricht alles für seine Rechtmäßigkeit.
6Der Statusfeststellungsbescheid des Landrates des Kreises W. vom 22. April 2016 findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 4 WTG NRW.
7Bei dem Leistungsangebot in den Räumen im Hause C.-----ring 00 – 00 in X. handelt es sich nicht etwa um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 WTG NRW, sondern vielmehr um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW.
8Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
9„§ 18
10Begriffsbestimmung
11Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen,
121.die den Zweck haben ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen,
132.die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und
143.die entgeltlich betrieben werden.
15Eine Einrichtung ist eine organisatorisch selbständige Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung. Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden.“
16„§ 24
17Begriffsbestimmung
18(1) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.
19(2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn
201.die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und
212.die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter mindestens
22a)bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind,
23b)das Hausrecht ausüben,
24c)die Gemeinschaftsräume selbst gestalten,
25d)die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und
26e)die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten.
27Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus.
28Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen aber auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
29(3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet
301.bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder
312. wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.“
32In den Räumen im Hause C.-----ring 00-00 in X. werden durch die Antragstellerin ausschließlich Menschen mit Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung in ihnen auf mietvertraglicher Basis überlassenem Wohnraum aufgenommen und diesen werden durch die Antragstellerin sowohl Betreuungsleistungen als auch umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung gestellt; das Wohn- und Betreuungsangebot ist auch vom Wechsel der Nutzer unabhängig und erfolgt entgeltlich. Dass die Pflegeleistungen einerseits und die Überlassung des Wohnraumes andererseits Gegenstand verschiedener – allerdings jeweils mit der Antragstellerin – abgeschlossener Verträge sind, ist gemäß § 18 S. 3 WTG NRW unerheblich.
33Die Antragstellerin kann dem gegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei den Nutzern des Leistungsangebotes im Hause C.-----ring 00-00 in X. um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Abs. 1, 2 WTG NRW handele. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. So fehlt es vorliegend bereits an dem Leben in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand i.S. § 24 Abs. 1 S. 1 WTG NRW. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Landrates des Kreises W. leben in den fraglichen Räumen ausschließlich schwerstpflegebedürftige Personen, die sich mit einer Ausnahme in wachkomatösem Zustand befinden. Die Nutzer des Angebotes der Antragstellerin sind also bereits aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, auf Basis einer gemeinsamen Willensbildung die für die Führung eines gemeinsamen Hausstandes erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen werden vorliegend aber auch nicht etwa durch die die Nutzer betreuenden Personen für diese getroffen, sondern vielmehr im Ergebnis allein durch die Antragstellerin. Denn zwischen dieser und den Nutzern, letztere allerdings vertreten durch den in der Gründungsversammlung am 3. Januar 2015 gewählten Sprecher der Nutzer, wurden sowohl ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Führung eines gemeinsamen Haushaltskontos als auch ein Versorgungsvertrag betreffend Entgegennahme/Weiterleitung der Post, Führung der Haushaltskasse/Taschengeldführung, Lagerung von Verbrauchsgütern, Hilfe in persönlichen Angelegenheiten, Hilfestellung bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten sowie pflegerische Leistungen geschlossen. Da alle Nutzer zudem aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes rund um die Uhr von zwei in den Räumen anwesenden Pflegefachkräften betreut werden, die auch die Ernährung durch Sonden sicherstellen, spricht bereits vieles dafür, dass alleine unter diesen Gesichtspunkten von der Führung eines selbstbestimmten gemeinsamen Hausstandes nicht im Ansatz die Rede sein kann. Das „Wohnen“ in den fraglichen Räumen stellt sich vielmehr als ein solches in einer organisatorisch selbständigen Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung und damit als ein solches in einer Einrichtung i.S. der gesetzlichen Definition in § 18 S. 2 WTG NRW dar.
34Die Wohngemeinschaft im Hause C.-----ring 00-00 in X. ist aber auch nicht „selbstverantwortet“ i.S.v. § 24 Abs. 2 WTG NRW. So sind bereits die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen – beide diesbezüglichen Verträge wurden und werden mit der Antragstellerin abgeschlossen – lediglich formal voneinander unabhängig, nicht aber rechtlich i. S. des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WTG NRW. Zwar heißt es im letzten Absatz des § 1 „Mietgegenstand“ des mit den Nutzern, diese jeweils vertreten durch die sie betreuenden Personen, mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 neu gefassten/geschlossenen Untermietvertrages, dass mit diesem Untermietvertrag ausdrücklich keine Verpflichtung des Untermieters begründet wird, die Pflegeleistungen des Vermieters in seiner Eigenschaft als Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, und insoweit eventuell gesonderte Vertragsverhältnisse begründet werden, die rechtlich voneinander unabhängig sind. Diese Regelung geht jedoch bereits deshalb ins Leere, weil nach der Präambel der Untermietverträge das Zustandekommen des Untermietvertrages unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass zum Zeitpunkt der Begründung desselben der Untermieter der Interessengemeinschaft beigetreten ist und der jeweilige Sprecher der Gemeinschaft dem Abschluss des Mietvertrages zugestimmt hat. Der Untermietvertrag endet danach zudem mit dem Ausscheiden des Untermieters aus der Interessengemeinschaft, mit der Folge, dass dieser verpflichtet ist, die Mieträumlichkeiten zu räumen. Mit der Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft verpflichtet sich der künftige Untermieter aber, die Gemeinschaftsordnung und sonstige Beschlüsse der Gemeinschaft einschließlich der Hausordnung einzuhalten. Da die Gründungsversammlung der IG T. aber am 3. Januar 2015 unter TOP 6 a – d beschlossen hat, sämtliche Betreuungs-/Pflegeleistungen ausschließlich von der Antragstellerin zu beziehen, ist ein hinzukommender Untermieter mithin verpflichtet, die Pflegeleistungen von der Antragstellerin zu beziehen.
35Die Nutzer der Räume im Hause C.-----ring 00-00 in X. sind aber auch nach Begründung des Untermietverhältnisses nicht frei bei der Wahl und dem Wechsel eines Leistungsanbieters in Bezug auf die Pflegeleistungen (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2. a) WTG NRW). Denn ein Anbieterwechsel ist nur nach Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der Gründungsversammlung denkbar - wozu es aber einer Mehrheitsentscheidung der Vertreter der Nutzer bedürfte- und zudem mit Blick auf den 24 Stunden am Tag bestehenden Betreuungsbedarf der einzelnen Nutzer, die räumlichen Verhältnisse sowie die Kosten einer etwaigen eins-zu-eins Betreuung auch in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich.
36Auch die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WTG NRW liegen ersichtlich nicht vor. Weder üben die Nutzer der Räume oder ihre betreuenden Angehörigen das Hausrecht aus, noch sind die Gemeinschaftsräume selbst gestaltet (sämtliche der 5 vorliegenden Untermietverträge, die mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 geschlossen wurden, weisen im Anhang identisch ausgestattete individuelle Zimmer aus, was nur darauf zurückzuführen sein kann, dass die Antragstellerin diese möbliert vermietet). Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzmittel ist durch Vertrag zwischen der Antragstellerin und dem Sprecher der Interessengemeinschaft auf Erstere übertragen, wobei Nachweise über eine Kontrolle durch die Angehörigen der Nutzer oder etwa den Sprecher fehlen, und von einer selbstbestimmten gemeinschaftlichen Gestaltung der Lebens- und Haushaltsführung sowie des Alltagslebens kann schon aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Nutzer von vornherein keine Rede sein.
37Die Nutzer der Räume im Hause C.-----ring 00-00 in X. sind aber auch nicht i. S. der Sätze 2 und 3 des § 24 Abs. 1 WTG NRW frei bei der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Nutzers. - Die in der Gründungsversammlung am 3. Januar 2015 unter TOP 3 Ziffer 2.a. beschlossene Regelung über die Beteiligung der Nutzer beim Einzug neuer Mieter und deren Ablehnungsrecht ist so verfasst, dass Ablehnungsgründe nur sehr eingeschränkt – nämlich nur aus wichtigem Grund – geltend gemacht werden können. Vor allem aber ist dort sichergestellt, dass nur Personen mit Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung in die Interessengemeinschaft und damit die Wohngemeinschaft aufgenommen werden können, das heißt solche Personen, die dem Leistungsangebot der Antragstellerin entsprechen, wobei hinzukommt, dass die Mitgliedschaft ohne Kündigung endet, wenn der Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung wegfällt oder die Krankenkasse die entsprechende ärztliche Verordnung ablehnt (Ziffer 3. a. Gemeinschaftsordnung), und ein wichtiger Grund zur Kündigung der Interessengemeinschaftsmitgliedschaft besteht, wenn das Mitglied sich trotz Mahnung nicht an die Beschlüsse der Interessengemeinschaft hält, d.h. bei der bestehenden Beschlusslage Pflegeleistungen nicht von der Antragstellerin bezieht. Damit sind letztlich betriebliche Interessen der Antragstellerin maßgeblich für Aufnahme und Verbleib in der Einrichtung/Wohnung.
38Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin in ihrem Internetauftritt eine Rundum-Betreuung in „ unseren“ Wohngemeinschaften in E. , L. und X. anbietet, wobei die 24-Stunden Betreuung auf intensiv pflegebedürftige Patienten beschränkt ist, die überwachungsbedürftig sind, stellt sich nach alledem das Leistungsangebot der Antragstellerin unabhängig von der Ausgestaltung der verschiedenen Verträge, die zudem ersichtlich von ihr vorentworfen sind und deren Abschluss letztlich auf ihr Betreiben zurückgeht, als einheitliches Angebot von Unterkunft und Pflege dar und es kann somit von einer selbst verantworteten Wohngemeinschaft i.S. des § 24 WTG NRW keine Rede sein. Da der Einfluss der Antragstellerin auf die Nutzung der fraglichen Räume unverändert bestimmend ist, liegen schließlich auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 letzter Satz WTG NRW nicht vor.
39Der Sache nach handelt es sich nach alledem bei dem Leistungsangebot der Antragstellerin in den Räumen C.-----ring 00-00 in X. um nichts anderes als um die Darbietung eines Leistungsangebotes, das für Pflegeheime typisch ist. Die dortigen Bewohner bilden keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur rundum erforderlichen Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen ohne eine persönliche Beziehung i. S. eine Wohn „gemeinschaft“.
40Abschließend stellt die Kammer klar, dass mit den vorstehenden Ausführungen keine Bewertung der seitens der Antragstellerin erbrachten Pflegeleistungen verbunden ist.
41Die unter Ziffer 2 des Statusfeststellungsbescheides vom 22. April 2016 getroffene Anordnung zur Vorlage der dort angeführten Unterlagen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 9 Abs. 1 WTG NRW i. V. mit § 23 WTG DVO.
42Die Zwangsgeldandrohungen beruhen auf §§ 55, 56, 57, 58 und 60 VwVG NRW.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG erfolgt.