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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1626/16

Datum:
16.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 1626/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0616.26L1626.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Heimrecht Pflegedienst Wohngemeinschaft Heim selbstverantwortet Einrichtung
Normen:
WTG NRW § 18; WTG NRW § 24
Leitsätze:

Bei einer aus schwerstpflegebedürftigen einer rund-um-die-Uhr Betreuung bedürftigen Personen bestehenden Personenmehrheit, die in von einem Pflegedienst an diese vermieteten einzelnen Räumen einer Wohnung gepflegt werden, handelt es sich nicht um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S. des § 24 WTG NRW. Vielmehr betreibt dort der Pflegedienst eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

 
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