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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8357/12

Datum:
01.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 8357/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0401.26K8357.12.00
 
Schlagworte:
Altersdiskriminierung Besoldung Bamte Schadenersatz Besoldungsdienstalter unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
Normen:
§ 15 Abs 2 AGG; § 15 Abs 4 AGG
Leitsätze:

1.) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung nach § 15 Abs. 2 AGG durch eine am Lebensalter orientierte Festsetzung des Besoldungsdienstalters setzt die Einhaltung der 2-Monats-Frist gem. § 15 Abs. 4 AGG voraus, die mit Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai-C-297/10 und C-298/10 beginnt.

2.) Die diskriminierende Handlung liegt allein in der bei Einstellung in den Dienst vorzunehmenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters, nicht jedoch in den späteren monatlichen Bezügezahlungen.

3.) Neben dem Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG kommt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht mehr zur Anwendung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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