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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7220/15

Datum:
13.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 7220/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1213.26K7220.15.00
 
Normen:
BVO NRW § 3 Abs 1; GOZ § 5; GOZ § 10; GOZ Nr 5170
Leitsätze:

Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) ist, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag. Dieser überdurchschnittliche Aufwand muss sich für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar aus der gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderlichen Begründung in der dem Zahlungspflichtigen erteilten Rechnung ablesen lassen. Hierfür muss in der Begründung der Aufwand der erbrachten Leistung in Verhältnis gesetzt werden zum durchschnittlichen Aufwand vergleichbarer Leistungen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über die durch Beihilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2015 geleistete Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,16 EUR zu bewilligen, und verurteilt, diesen Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und der Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Zinsen und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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