Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6158/15

Datum:
29.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6158/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1129.26K6158.15.00
 
Normen:
GG Art 33 Abs 5; LBG NRW § 77 Abs 8; BVO NRW § 4 Abs 1 Nr 7; BVO NRW § 15
Leitsätze:

1. Mit der Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge wird der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für das Kalenderjahr 2014 der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, durch eine abstrakt-generelle Härtefallregelung zu verhindern, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, nicht in hinreichendem Maße gerecht, was zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung führt.

2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie die Belastungsgrenze nicht erst bei der anzunehmenden absoluten Obergrenze von 2 %, sondern bereits bei 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge als erreicht anzusehen.

3. Ob aus der Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW folgt, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW geregelte grundsätzliche Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 dennoch wirksam war, oder ob hieraus für das Jahr 2014 die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW folgt, bleibt offen. Geht man von der Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus, gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Grundsatz der Beihilfefähigkeit der nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW. Geht man hingegen von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus, folgt unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass ein Härtefallanspruch eines Beihilfeberechtigten auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel besteht, soweit diese Aufwendungen ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die maßgebliche Belastungsgrenze übersteigen, welche für Chroniker nach der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 24. März 2015 und des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 10. August 2015 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 74,15 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank