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1.
Die Kosten des durch Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Beklagte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 287,22 € festgesetzt.
Die Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
2Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden der beigezogene Verwaltungsvorgang des Oberbürgermeisters der Stadt E sowie die Personalakte des Klägers gemacht.
3Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert. Die Einzelrichterin weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Auslagenersatz aus § 12 Abs. 5 Satz 1 FSHG NRW hat und dass die Klage im Hinblick darauf, dass die Ausschlussfrist aus § 3 des Landesreisekostengesetzes NRW hier nicht anwendbar sein dürfte, Erfolg haben dürfte. Das Landesreisekostengesetz findet Anwendung auf Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, und eine darüber hinausgehende Anwendungsvorschrift für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr ist nicht ersichtlich.
4Die Vertreterin der Beklagten erklärt daraufhin:
5Die Beklagte erstattet dem Kläger die mit Antrag vom 16. Januar 2014 geltend gemachten und erneut mit Antrag von Juli 2014 geltend gemachten, jedoch nicht erstatteten Fahrtkosten in Höhe von 287,22 €.
6Die Beklagte übernimmt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
7Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
8Daraufhin erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers:
9Ich erkläre die Hauptsache für erledigt.
10Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
11Die Vertreterin der Beklagten schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers an.
12Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
13Daraufhin ergeht folgender
14Beschluss:
15Die Kosten des durch Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 287,22 € festgesetzt.
Nach Belehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen die in dem Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung erklären die Erschienenen übereinstimmend:
19Wir verzichten auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Streitwert.
20Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
21Der Vertreterin der Beklagten werden die Beiakten Heft 1 und 2 ausgehändigt.
22Die Einzelrichterin schließt die mündliche Verhandlung.