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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2715/15

Datum:
11.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2715/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0811.26K2715.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1891/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. November 2014 und des Widerspruchsbescheides ihres Oberbürgermeisters vom 26. März 2015 verpflichtet, für einen auf dem Lebensarbeitszeitkonto des verstorbenen Herrn Q.    H.       befindlichen Zeitguthabensanteil von 120 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 3.133,20 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten und wegen der Zinsen vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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