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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2590/15

Datum:
20.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 2590/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0720.24K2590.15.00
 
Schlagworte:
Verwaltungskosten, 2 % Mittelverwendung Rückforderung Gesetzesvorbehalt Gesetzesvorrang Kibiz.web - Verbindlichkeit Umsetzungsempfehlung - Verbindlichkeit
Normen:
§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 26 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ; Umsetzungsempfehlung vom 18.06.2008
Leitsätze:

1. Durch eine Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid kann die Verwendung des Online-Verfahrens KiBiz.web zur Verwendungsnachweisführung vorgeschrieben werden. Der Gesetzesvorbehalt steht einer solchen Handhabung nicht entgegen. Der Vorrang des Gesetzes verbietet es jedoch über die Anforderungen nach § 20 Abs. 4 S. 3 Buchstabe d) KiBiz hinauszugehen.

2. Der Paradigmenwechsel von Spitzabrechnung (GTK) zu einer Förderung über Kindpauschalen (KiBiz) steht entgegen, einzelne Kostenarten, die nach einer ordnungsgemäßen Kosten- und Leistungsrechnung dem Betrieb einer Tageseinrichtung zuzurechnen sind, dem Grunde oder der Höhe nach als nicht bezuschussungsfähig anzusehen. Das schließt eine Deckelung der allgemeinen Verwaltungskosten auf 2 % bezogen auf den Gesamtzuschuss aus, wie sie in Nr. 5 b) der Umsetzungsempfehlung vom 18. Juni 2008 zum KiBiz vorgesehen ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 im Rahmen der Verwendungsnachweisführung gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 KiBiz gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, den auf „kibiz.web“ zur Verfügung gestellten Verwendungsnachweis zu verwenden, soweit dieser von den Vorgaben nach § 20 Abs. 4 S. 3 Buchstabe d) KiBiz abweicht.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Verwendungsnachweisführung gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 KiBiz lediglich 2 % Verwaltungskosten, bezogen auf den Gesamtzuschuss, geltend zu machen, sondern berechtigt ist, auch höhere Verwaltungseinzelkosten oder Trägergemeinkosten, soweit diese auf der Grundlage ordnungsgemäßer Buchführung und ordnungsgemäßer Kosten- und Leistungsrechnung der bezuschussten Kindertageseinrichtung zuzurechnen sind, als bezuschussungsfähige Aufwendungen nachzuweisen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

 
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