Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 1872/16

Datum:
28.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 1872/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0728.24K1872.16.00
 
Schlagworte:
Chinesischer Spezialitätenkoch, Führungskraft, leitender Angestellter, fachliche und Deutschkenntnisse, Gehalt
Normen:
§ 18 Abs. 2 AufenthG; §§ 3, 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV
Leitsätze:

Die Führung eines in Deutschland belegenen und tätigen Betriebs setzt begriffsnotwendig voraus, den Betrieb auch nach außen in seinem hiesigen rechtlichen und tatsächlichen Umfeld eigenhändig und eigenständig führen und repräsentieren zu können.

Für eine Führungskraft ist es erforderlich, unabhängig von der für die betriebsinternen Abläufe benötigten oder benutzten Sprache die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern.

Dazu ist nicht erforderlich, dass ein Leitender Angestellter in der Lage ist, in seiner Person die alleinige Führung des Restaurants unter Übernahme sämtlicher Führungsaufgaben zu übernehmen; allerdings reicht eine schon sprachbedingt auf die interne Betriebsführung beschränkte Qualifikation nicht ausreicht, um einen im Bundesgebiet belegenen und deutschem Recht unterliegenden Betrieb mit Generalvollmacht führen zu können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank