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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 2645/16

Datum:
28.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 2645/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0928.23L2645.16.00
 
Schlagworte:
Haltungs- und Betreuungsverbot wiederholte Zuwiderhandlung Einsichtsfähigkeit Prognose Fortnahmeverfügung Bagatellisierungstendenz Kooperationsbereitschaft unzureichende Gesundheitsvorsorge
Normen:
TierSchG 16a; TierSchG 2; TierSchG 2a; TierSchHuV
Leitsätze:

1. Ein mehrfacher und damit "wiederholter" Verstoß im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann bereits dann vorliegen, wenn der Tierhalter hinsichtlich zweier unterschiedlicher Tierarten (hier: Hund und Katzen) gegen Vorschriften des TierSchG verstößt.

2. Bei der Prüfung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Tierhalter weiterhin Zuwiderhandlungen gegen das TierSchG begehen wird, ist die Einsichtsfähigkeit des Tierhalters, eine an den Tag gelegte Bagatellisierungs- und Verharmlosungstendenz sowie die zu erwartende Kooperationsbereitschaft einzubeziehen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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