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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 1756/16

Datum:
18.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 1756/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1018.23L1756.16.00
 
Schlagworte:
Rechtschutzbedürfnis Fortnahme und Unterbringung Eigentumsübergang bei Veräußerungsanordnung Gutachten des beamteten Tierarztes erhebliche Vernachlässigung nachträgliche schriftliche Fixierung Anforderugen an das Gutachten des beamteten Tierarztes
Normen:
TierSchG § 2, TierSchG § 3; TierSchG § 16a Abs 1 Satz 2 Nr 2; VwVfG § 43 Abs 2
Leitsätze:

1. Das Rechtschutzbedürfnis einer Klage gegen eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG entfällt nicht schon mit der Freigabe des Tieres, sondern erst mit dem Eigentumsübergang auf den neuen Halter.

2. Von einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist auszugehen, wenn die Bedingungen, unter denen das jeweilige Tier gehalten wird, er-heblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist.

3. Für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bedarf es grundsätzlich eines Gutachtens des beamteten Tierarztes. Ein solches Gutachten kann im Einzelfall obsolet sein, wenn offenkundig ist, dass das Tier überhaupt nicht versorgt wird (hier abgelehnt).

4. Voraussetzung für die Fortnahme eines Tieres auf der Grundlage des § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist, dass ein beamteter Tierarzt vor erfolgter Fortnahme des Tieres das Vorliegen einer erhebliche Vernachlässigung oder einer Verhaltensstörung festgestellt hat, wobei eine schriftliche Fixierung des Gutachtens in Eilfällen auch zeitnah im Anschluss an die bereits durchgeführte Fortnahme erfolgen kann (hier abgelehnt bei Ablauf von 5 Wochen).

5. Der Vermerk eines Sachbearbeiters stellt auch dann kein Gutachten eines beamteten Tierarztes dar, wenn darin eine nicht näher ausgeführte Rücksprache mit dem beamteten Tierarzt erwähnt wird.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der am 23. Mai 2016 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 wird hinsichtlich Ziffer 1 angeordnet, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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