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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7404/15.A

Datum:
13.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7404/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0513.23K7404.15A.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingsanerkennung in anderem Mitgliedstaat erweiternde Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU Feststellung von Abschiebungsverboten Asylantragsablehnung als unzulässig Aufstockung Abschiebungsandrohung und Abschiebungsverbote
Normen:
Richtlinie 2013/32/EU Art 33; AsylG 34 34a; AufenthG 60
Leitsätze:

1. Stellt ein Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, in Deutschland einen Asylantrag, kann dieser weder auf Grundlage von § 60 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG noch auf Grundlage der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden.

2. Stellt ein Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in Deutschland einen Asylantrag, kann das Bundesamt diesen nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG als unzulässig ablehnen.

3. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG setzt stets voraus, dass das Bundesamt eine ausdrückliche Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Zielstaats - hier maßgeblich: des anderen Mitgliedstaats - getroffen hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Hinsichtlich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 201621. Oktober 2015 aufgehoben. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) werden die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 201621. Oktober 2015 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Klägerin zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/6. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) vollumfänglich, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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