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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 M 154/15

Datum:
25.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 M 154/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0125.22M154.15.00
 
Leitsätze:

Zur Vermeidung einer Kostenlast entsprechend § 156 VwGO obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger (ungeachtet der Wartezeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO), dem Vollstreckungsschuldner zunächst eine angemessene Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder einem sonstigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners, aus dem sich eine fehlende Bereitschaft zur Zahlung der Forderung ableiten lässt, kann Veranlassung zur Stellung eines Vollstreckungsantrages bestehen.

 
Tenor:

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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