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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1069/16

Datum:
26.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1069/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0426.22L1069.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Drittstaatsangehöriger Daueraufenthaltsrecht Ausreiseaufforderung Mitgliedstaat Europäische Union
Normen:
AufenthG § 59; AufenthG § 50 Abs. 3
Leitsätze:

Die Abschiebungsandrohung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt nicht eine vorherige Aufforderung voraus, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben, wenn dieser Mitgliedstaat als vorrangiger Zielstaat in der Abschiebungsandrohung benannt ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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