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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4875/14.A

Datum:
04.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 4875/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1004.22K4875.14A.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingsanerkennung Vorverfolgung umweltpolitische Betätigung Zanjan inländische Fluchtalternative Konversion religiöse Betätigung
Normen:
AsylG § 3, AsylG § 3a; AsylG § 3e; AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

1. Einzelfall, bei dem eine Verfolgung eines aus dem Iran stammenden Ehepaares wegen umweltpolitischer Betätigung im Zusammenhang mit Protestveranstaltungen am 11. August 2013 in Zanjan im Wesentlichen angenommen, jedoch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf eine gesehene inländische Fluchtalternative in Teheran abgelehnt wurde.

2. Flüchtlingsschutz wegen der im Bundesgebiet erfolgten christlichen Taufe wurde nicht zugesprochen, weil eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben nicht dargetan war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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