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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 3491/14

Datum:
26.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3491/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0926.22K3491.14.00
 
Schlagworte:
Ausweisung Befristung Abschiebung Bedingung Drogenfreiheit Straftaten Familie Ehe
Normen:
AufenthG § 11 Abs 2; AufenthG § 11 Abs 4 S 1; AufenthG § 11 Abs 4 S 3
Leitsätze:

1. Eine Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG steht nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.08.2015 im Ermessen der Ausländerbehörde.

2. Einzelfall einer rechtmäßigen kürzeren Befristung unter einer (aufschiebenden) Bedingung der Drogenfreiheit gemäß § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG (4 Jahre statt 5 Jahre und 6 Monate).

3. Rechtmäßige Ermessenserwägungen zu einer Befristung nach Ausweisung auf 5 Jahre und 6 Monate unter Berücksichtigung von strafechtlicher Historie, familiärer Beziehungen im Bundesgebiet sowie einer während der Haft geschlossenen Ehe.

 
Tenor:

Im Umfang der in der Klageänderung mit dem Schriftsatz vom 3. Juni 2016 enthaltenen Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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