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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6480/15

Datum:
12.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 6480/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0812.21K6480.15.00
 
Schlagworte:
Unterhaltsvorschuss unbekannter Vater One-Night-Stand
Normen:
§ 1 Abs. 3 UVG
Leitsätze:

1. Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzgeberische Konzeption des UVG von der Erwartung getragen ist, der die Leistung begehrende Elternteil werde bereits vor der Kenntnis von der Existenz des Kindes umfangreiche Vorsorge treffen, um bereits das Risiko einer Situation auszuschließen, in der der Rückgriff auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil unmöglich werden könnte.

2. Die Auffassung, ein Anspruch auf UVG-Leistungen sei ausgeschlossen, wenn sich eine Frau auf Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Mann einlasse - wie dies häufig bei einem sog. One-Night-Stand der Fall sei -, weil eine Schwangerschaft trotz Verhütungsmaßnahmen nie ganz auszuschließen sei, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine hinreichende Grundlage.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2015 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn C.   T.         in Höhe von 133,00 Euro für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 sowie in Höhe von 144,00 Euro für die Monate Juni 2015 und August 2015 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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